Neue Größenklassen ab 1.1.2024

Durch die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 werden ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Prüfungs- und Berichtspflichten zu erleichtern. Allerdings ist die finale Umsetzung in das nationale Recht aktuell noch ausständig.

Hintergrund der Anpassung

Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter:innen entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.

Gesetzliche Änderungen

Werden die von der EU-Kommission festgelegten Erhöhungen von 25% auf die gemäß § 221 UGB normierten Größenklassen umgelegt, so ergeben sich voraussichtlich die folgenden Änderungen:
 
  Bilanzsumme
Alt
Bilanzsumme
Neu
Umsatzerlöse
Alt
Umsatzerlöse
Neu
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ EUR 0,35 Mio. ≤ EUR 0,45 Mio. ≤ EUR 0,7 Mio. ≤ EUR 0,9 Mio.
Kleine Kapitalgesellschaft EUR 0,35 – 5 Mio. EUR 0,45 – 6,25 Mio. EUR 0,7 – 10 Mio. EUR 0,9 – 12,5 Mio.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft EUR 5 – 20 Mio. EUR 6,25 – 25 Mio. EUR 10 – 40 Mio. EUR 12,5 – 50 Mio.
Große Kapitalgesellschaft > EUR 20 Mio. > EUR 25 Mio. > EUR 40 Mio. > EUR 50 Mio.

In der Delegierten Richtlinie der EU-Kommission wurde für die neuen Schwellenwerte kleiner Gesellschaften eine Bandbreite von EUR 5 Mio. bis EUR 7,5 Mio. bei der Bilanzsumme und EUR 10 Mio. bis EUR 15 Mio. bei den Umsatzerlösen vorgesehen. Es ist zu erwarten, dass Österreich voraussichtlich den Mittelwert dieser Bandbreiten umsetzen wird (wie oben in der Tabelle abgebildet).

Diese neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Mitgliedsstaaten wird allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden. 

Der österreichische Gesetzgeber hat aufgrund der Delegierten Richtlinie der EU-Kommission die erhöhten Schwellenwerte noch bis zum 24.12.2024 ins nationale Recht umzusetzen. Da es dafür eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz gibt, besteht die Hoffnung, dass diese Frist eingehalten wird. Wenn eine rechtzeitige Umsetzung im Jahr 2024 nicht mehr erfolgt, sollte die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission jedoch unmittelbar anwendbar werden.

Fazit

Die steigende Inflation und deren Einfluss auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) haben zu einer 25%igen Anhebung der gesetzlich normierten Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, geführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Berichtspflichten dieser Unternehmen zu erleichtern, ohne zugleich die Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu beeinträchtigen. Allerdings ist die finale Umsetzung in das österreichische UGB noch ausständig.