Clean Industrial Deal und Omnibus-Paket der EU

Die wichtigsten Erkenntnisse

Der Clean Industrial Deal setzt auf nachhaltige Innovationen, um Europas Industrie wettbewerbsfähig und umweltfreundlich zu gestalten. Durch Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft soll Wachstum gefördert und Ressourcen effizient genutzt werden.

Die Hauptaspekte umfassen:
  1.  Beschleunigte Energiewende:
    •  Förderung erneuerbarer Energien und Elektrifizierung
    •  Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen
    •  Effizientere Nutzung von Energie
  2.  Unterstützung CO₂-intensiver Industrien:
    •  Förderung klimafreundlicher Produktionsmethoden für Stahl, Metalle und Chemikalien
    • Reduzierung hoher Energiekosten durch saubere Energie
  3. Stärkung der Kreislaufwirtschaft:
    • Weniger Abfall durch Recycling, Wiederverwendung und nachhaltige Produktion
    • Reduzierung der Abhängigkeit von Importen seltener Rohstoffe
    • Ziel: 24 % aller Materialien sollen bis 2030 wiederverwertet werden
  4. Finanzierung nachhaltiger Technologien:
    • Bereitstellung von über EUR 100 Milliarden für klimafreundliche Investitionen
    • Förderung von Innovationen im Bereich sauberer Technologien
  5.  Globale Umweltmaßnahmen:
    • Handelsabkommen zur nachhaltigen Rohstoffbeschaffung
    • Stärkung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus zur Reduzierung klimaschädlicher Importe
  6. Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze:
    • Förderung von Aus- und Weiterbildungen im Bereich erneuerbare Energien und Digitalisierung
    • Investitionen in neue, nachhaltige Arbeitsplätze

Die Europäische Kommission hat im Clean Industrial Deal und dem Aktionsplan für bezahlbare Energie ihre Pläne zur Förderung nachhaltiger und widerstandsfähiger Produktion sowie zur Wettbewerbs- und Dekarbonisierungsförderung vorgestellt. Ein zentraler Bereich für Reformen ist das öffentliche Beschaffungsrecht. Bis zum 4. Quartal 2026 soll eine Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien erfolgen, um nicht-preisliche Kriterien stärker zu verankern. Dies soll Nachhaltigkeit, Resilienz und europäische Präferenzkriterien für strategische Sektoren ermöglichen.

Weiters hatte die Europäische Kommission Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits in ihrem Arbeitsprogramm 2025 als sog. Omnibus-Vorschläge angekündigt.  Am 26.2.2025 wurden zwei Richtlinienentwürfe zur Änderung verschiedener EU-Richtlinien, u. a. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) - bekannt als EU-Lieferkettengesetz - veröffentlicht.  Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Omnibus-Pakets hat die europäische Kommission geplante Änderungen der drei maßgeblichen Delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie zur öffentlichen Konsultation gestellt.
 

Die wichtigsten Vorschläge
 

CSRD

Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen und Timeline
  • Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollen nur noch große Unternehmen sowie große Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und Mitarbeitern und entweder einem Nettoumsatz von mehr als EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als EUR 25 Mio. sein.
  • Unternehmen aus Drittstaaten sollen nur dann in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, wenn sie mehr als EUR 450 Mio. (statt EUR 150 Mio.) Umsatz in der EU erwirtschaften und eine unternehmensrechtlich große Tochtergesellschaft in der EU oder eine Betriebsstätte mit mehr als EUR 50 Mio. (statt EUR 40 Mio.) Umsatz haben.
  • Die Berichterstattung für Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, soll um zwei Jahre verschoben werden (auf 2027 als erstes Berichtsjahr).

Inhalte der Berichterstattung
  • Die ESRS sollen u.a. durch eine Reduzierung der Berichtspflichten vereinfacht werden und es wird auf sektorspezifische Standards verzichtet. Ziel ist es, den überarbeiteten Delegierten Rechtsakt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie zu verabschieden.
  • Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit soll beibehalten werden.
  • Der Umfang der Informationen, der von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden darf, soll weiter beschränkt werden. Gemäß den Vorschlägen wird der VSME-Standard (statt bisher der LSME-Standard) als Obergrenze fungieren.

 Prüfung
  • An der gesetzlichen Prüfungspflicht wird festgehalten. Es soll allerdings keinen Übergang auf Prüfungen mit hinreichender Sicherheit geben.
 

EU-Taxonomie

 Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen und Timeline
  • Vollumfängliche Berichterstattung nur für große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio. Die Berichterstattung für Unternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-VO fallen, verschiebt sich ebenfalls um zwei Jahre (auf 2027 als erstes Berichtsjahr).
 
Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten
  • Die Berichterstattungspflichten sollen durch die Einführung einer 10 % Wesentlichkeitsschwelle für die wirtschaftlichen Tätigkeiten und durch ein abgestuftes Wesentlichkeitskonzept für einzelne KPIs vereinfacht werden. So können weniger wichtige KPIs (wie z.B. Opex-KPI bei Nichtfinanzunternehmen bzw. GAR-KPI für den Handelsbestand bei Kreditinstituten) unter bestimmten Voraussetzungen weggelassen werden.
  • Darüber hinaus sind Vereinfachungen bei den komplexesten „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH), z.B. für die Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien, geplant.
  • Für Unternehmen und Konzerne, die nicht zur Taxonomieberichterstattung verpflichtet sind, aber in den Anwendungsbereich der CSRD fallen (d.h. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und Mitarbeitern und weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen), soll die Taxonomieberichterstattung freiwillig sein.
 

CSDDD

 
Verschiebung
  • Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigten sollen die Anforderungen der CSDDD erst ein Jahr später einhalten müssen (ab 26.7.2028).
 
Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten
  • Die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens sollen auf direkte (Tier-1-)Geschäftspartner:innen beschränkt werden und Unternehmen sollen von der Bewertung der Auswirkungen auf der Ebene indirekter Partner:innen befreit werden, es sei denn, es liegen Informationen vor, die auf potenzielle negative Auswirkungen hindeuten.
  • Unternehmen sollen nicht mehr verpflichtet sein, Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel zu beenden, nachdem alle Due-Diligence-Schritte ausgeschöpft und gescheitert sind und wenn die Auswirkungen schwerwiegend sind. Stattdessen soll die Geschäftsbeziehung ausgesetzt werden.
  • Der Turnus, in dem die Geschäftsbeziehungen und die Effektivität der Due-Diligence-Maßnahmen zu bewerten sind, soll von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert werden; bei konkreten Anlässen sind frühere Überprüfungen erforderlich.
 

Weitere Änderungen

•    Unternehmen sollen nach wie vor zur Aufstellung eines Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels verpflichtet sein, der konkrete Maßnahmen für die Erreichung der Ziele enthält. Die CSDDD soll zukünftig aber keine ausdrückliche Verpflichtung mehr zur Umsetzung der Maßnahmen enthalten.
•    Die vorgeschlagenen Änderungen beseitigen die EU-weite zivilrechtliche Haftungsregelung und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfern die Vertretung durch zivilgesellschaftliche Vereinigungen vor Gericht zu gestatten. Durch diese Änderung unterliegen Unternehmen den geltenden Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten.
 

Wie geht es nun weiter?

Die Kommentierungsfrist für die eingebrachten Vorschläge zur Änderung der drei delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie endet am 26.3.2025. Die Verabschiedung der finalen Verordnung durch die europäische Kommission ist für Q2/2025 geplant. Alle anderen Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Die Kommission hat darum gebeten, dass die Gesetzesinitiative mit Priorität behandelt wird.