Anspruchszinsen und Neuerungen zu Einreichfristen

Ab 1. Oktober fallen Zinsen für Nachzahlungen aufgrund von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen an. Durch die neue Quotenregelung müssen Steuererklärungen teilweise bereits früher abgegeben werden. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Regelungen dar.
 

Anspruchsverzinsung für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Wenn aus dem Jahressteuerbescheid eine Gutschrift oder Nachzahlung resultiert, weil das tatsächliche Einkommen von den geleisteten Vorauszahlungen abweicht, werden diese Beträge ab Oktober des Folgejahrs verzinst. Diese Verzinsung dient dazu, potenzielle Zinsvorteile und -nachteile auszugleichen, die durch zu hohe oder zu niedrige Vorauszahlungen entstehen. Dabei spielt ein Verschulden des:der Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde keine Rolle.

Die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung ist die Differenz zwischen den geleisteten Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen und der später festgesetzten Steuer. Verzinst wird sowohl im Fall einer Nachzahlung (Anspruchszinsen) als auch bei einer Gutschrift (Gutschriftszinsen).
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2023 beginnt der Verzinsungszeitraum am 1.10.2024 und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, jedoch maximal nach 48 Monaten. Der Zinssatz beträgt 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz (3,88%) und liegt derzeit bei 5,88%. Zinsbeträge unter EUR 50 werden nicht festgesetzt (Bagatellgrenze).

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.9.2024 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Diese wird jedoch nur bis zur Höhe der später festgesetzten Steuernachforderung verrechnet; Gutschriftszinsen werden nur für Vorauszahlungen aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids festgesetzt, nicht für Anzahlungen.
Weiters ist zu beachten, dass Anspruchszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich nicht absetzbar und Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig sind.
 

Umsatzsteuerverzinsung

Seit 2022 gilt eine neue Regelung zur Verzinsung von Umsatzsteuer in der Bundesabgabenordnung (BAO), mit der ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt wurde. Diese Regelung betrifft sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Die Zinsen betragen ebenfalls 2% über dem Basiszinssatz (derzeit 5,88%) und werden nur ab einem Betrag von EUR 50 festgesetzt. Im Gegensatz zu den ertragssteuerlichen Anspruchszinsen gibt es keine Begrenzung der Verzinsungsdauer auf 48 Monate. Bezüglich des Zeitraums, für den die Umsatzsteuerverzinsung läuft, ist zwischen Gutschriften und Nachforderungen zu unterscheiden:

Gutschriften:
  • Aus einer UVA: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses am Steuerkonto. Wenn ausnahmsweise ein UVA-Bescheid erlassen wird, endet die Verzinsung mit Bescheidbekanntgabe.
  • Aus einer Jahreserklärung: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bis zur Bescheidbekanntgabe.
Nachforderungen:
  • Aus einer verspäteten UVA: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung.
  • Aus einem UVA-Bescheid: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheids.
  • Aus einem Jahresbescheid: Verzinsung ab dem 1. Oktober des Folgejahrs bis zur Bekanntgabe des Bescheids; auch bei nachträglicher Änderung des Bescheids.

Sind Nachforderungen aus einer korrigierten UVA oder einer Jahreserklärung zu erwarten, sollte vor Einreichung der UVA/Jahreserklärung geprüft werden, ob finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. In diesem Fall kann die Einreichung einer begleitenden Offenlegung/Selbstanzeige sinnvoll sein, um finanzstrafrechtliche Risiken auszuschließen.
 

Information zur Quotenregelung 

Grundsätzlich sind Jahressteuererklärungen (mit Abweichungen je nach Abgabenart und Einreichweg) bis spätestens Juni des Folgejahrs einzureichen. Nach der Verwaltungspraxis war es bereits bisher zulässig, Steuererklärungen später einzureichen, wenn der:die Steuerpflichtige von einer:einem Steuerberater:in vertreten war. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde erstmals eine gesetzliche Regelung geschaffen, wodurch sich einige Änderungen zur bisherigen Verwaltungspraxis ergeben. Die neue Quotenregelung gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die Veranlagungszeitraum 2023 betreffen.

Abgabepflichtige, die eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in mit der Einreichung ihrer Steuererklärungen beauftragt haben, profitieren von einer verlängerten Einreichfrist grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahrs (zum Beispiel 31.3.2025 für die Einkommensteuererklärung 2023). Für folgende Steuererklärungen gilt die Quotenregelung: Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Personengesellschafts-Einkünftefeststellungs- und Umsatzsteuererklärungen sowie für Jahreserklärungen zur Kraftfahrzeug-, Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe. 

Arbeitnehmer:innen(pflicht)veranlagungen sind grundsätzlich nicht davon erfasst und müssen innerhalb der regulären Fristen eingereicht werden, es sei denn, sie betreffen internationale Sachverhalte oder Grenzgänger:innen.

Voraussetzung für die Anwendung der verlängerten Einreichfrist ist, dass Steuerberater:innen die Steuererklärungen der von ihnen vertretenen Personen zu bestimmten Terminen entsprechend einer fixen Quote einreichen:

Bis zum 31. Oktober des Folgejahrs müssen mindestens 20%, bis zum 30. November mindestens 40%, bis zum 31. Jänner des zweitfolgenden Jahrs mindestens 60%, bis zum 28./29. Februar des zweitfolgenden Jahrs mindestens 80% und bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahrs schließlich 100% der quotenrelevanten Erklärungen eingereicht sein.

Für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung zur Feststellung betrieblicher Einkünfte beinhalten (Formulare E6, E6a-1, E6c), gilt eine kürzere Sonderquote. Hierbei müssen bis zum 30. November des Folgejahrs mindestens 50% und bis zum 31. Jänner des zweitfolgenden Jahrs 100% dieser Erklärungen eingereicht sein. 

Besonders für Personengesellschaften ergibt sich daraus eine wesentliche Neuerung: Ihre Steuererklärungen müssen bereits früher, nämlich spätestens bis Ende Jänner des zweitfolgenden Jahrs, eingereicht werden. Neu ist weiters, dass die Einhaltung der Quoten genau kontrolliert und die Nichteinhaltung strenger geahndet werden sollen. 

Zukünftig ist es daher noch wichtiger, Unterlagen für die Steuererklärungen frühzeitig aufzubereiten, um die vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen und Zinsen zu vermeiden.
 


Autor:

Simon Nechvile
simon.nechvile@bdo.at
+43 5 70 375 - 4751



Ansprechpersonen:

Viktoria Oberrader

viktoria.oberrader@bdo.at
+43 5 70 375 - 4205

      Lorenz Schilling

lorenz.schilling@bdo.at
+43 5 70 375 - 1875