Neuerungen in den Liebhabereirichtlinien 2025

Mit dem Entwurf des Wartungserlass 2025 sollen wesentliche Änderungen der Liebhabereiverordnung (LVO) in die Richtlinien übernommen werden. Insbesondere betrifft dies die Prognoserechnung für die steuerliche Beurteilung von Vermietung und Verpachtung.
 

Verlängerte Prognosezeiträume

Eine zentrale Änderung betrifft die Fristen für die Erzielung eines steuerlichen Gesamtüberschusses. Um festzustellen, ob eine Vermietung als steuerlich relevante Einkunftsquelle oder als Liebhaberei einzustufen ist, muss eine Prognoserechnung erstellt werden.

Für die sogenannte „kleine Vermietung“ – also beispielsweise bei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern – wurde der Zeitraum, in dem ein Gesamtüberschuss nachzuweisen ist, von bisher 20 Jahren auf 25 Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass Vermieter:innen nun fünf Jahre mehr Zeit haben, um nachzuweisen, dass ihre Einkünfte die Werbungskosten übersteigen.
Bei der „großen Vermietung“, die etwa Zinshäuser umfasst, wurde die Frist von 25 auf 30 Jahre verlängert. Auch hier erhalten Vermieter:innen mehr Spielraum, um langfristig eine positive Einkunftsquelle nachzuweisen. Diese Verlängerung trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass bei größeren Immobilienprojekten häufig höhere Anfangsinvestitionen und längere Anlaufzeiten bestehen, bevor ein nachhaltiger Gewinn erzielt werden kann.

Der Anlaufzeitraum, der sich auf maximal drei Jahre nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen erstreckt, bleibt unverändert. Das bedeutet, dass sich die tatsächlichen Prognosezeiträume auf maximal 28 Jahre bei kleiner Vermietung und 33 Jahre bei großer Vermietung verlängern können. Um steuerliche Vorteile weiterhin nutzen zu können, müssen Vermieter:innen innerhalb dieser Zeiträume nun belegen, dass ihre Immobilien langfristig Gewinne abwerfen,.
 

Neuerungen im Abgabeverfahren 

Die Möglichkeit der vorläufigen Abgabenfestsetzung wurde im Entwurf des Wartungserlasses präzisiert und erweitert. Eine Abgabe kann nun vorläufig festgesetzt werden, wenn noch Unklarheiten hinsichtlich der Abgabepflicht oder deren Umfang bestehen und eine endgültige Entscheidung von einer anhängigen Rechtsfrage abhängt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn bereits ein Beschwerdeverfahren läuft, das dieselbe Partei betrifft.

Sobald die Ungewissheit beseitigt ist – entweder durch eine abschließende Rechtsentscheidung oder eine Klärung der Sachlage – wird die vorläufige Festsetzung durch einen endgültigen Bescheid ersetzt. Sollte sich jedoch aus der endgültigen Entscheidung keine Änderung der vorläufigen Abgabe ergeben, wird die vorläufige Festsetzung lediglich bestätigt, wodurch ein endgültiger Abgabenbescheid erlassen wird.