Im Jahr 2022 soll ein neues Besteuerungssystem für Kryptowährungen beschlossen werden, dass bereits Gewinne ab Februar 2021 erfassen wird. Wir haben uns den aktuellen Begutachtungsentwurf für die neue Gesetzgebung angesehen und informieren Sie über die wesentlichen Punkte des Gesetzgebungsvorhabens.
Gewinne aus Kryptowährungen werden mit 27,5% besteuert werden
Einkünfte aus Kryptowährungen sollen nach dem Entwurf zukünftig wie Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Steuerpflichtig sind dann sowohl Gewinne, die aus einer zinstragenden Veranlagung, beispielsweise durch lending, erzielt werden, als auch Gewinne, die durch Veräußerung der Kryptowährungen erzielt werden. Auf diese Gewinne soll grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5% angewendet werden. Die Steuer muss dann gezahlt werden, wenn Kryptowährungen gegen staatliche Währungen oder gegen sonstige Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen getauscht werden. Der Tausch gegen andere Kryptowährungen soll hingegen steuerfrei gestellt werden. Die derzeit geltende einjährige Behaltefrist fällt, Gewinne aus Krypto-Assets werden daher sofort steuerpflichtig (zur Übergangsregelung für nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen, siehe unten).
Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung nur im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar. Die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung oder bei Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, wobei der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine Steuerpflicht auslösen soll.
Abzugsverpflichtung für Wallet Anbieter und Kryptowechselstuben
Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass die Steuern zukünftig direkt von den Wallet Anbietern oder Dienstleistern, die Kryptowährungen gegen staatliche Währung eintauschen, einbehalten werden müssen, wenn diese ihren Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Gleiches gilt, wenn ausländische Dienstleister eine inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte haben. Die Wallet Anbieter müssen die Steuer dann für die Trader abführen. Hierbei sind Gewinne mit Verlusten desselben Jahres zu verrechnen.
Keine Übergangsfrist
Derzeit ist vorgesehen, dass die neuen Besteuerungsregeln mit 1. März 2022 in Kraft treten und für alle Gewinne aus Kryptowährungen gelten, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Das System soll also rückwirkend in Kraft treten. Die Abzugsverpflichtung für Walletanbieter und Wechselstuben soll hingegen erst für Verkäufe nach dem 31.12.2022 greifen. Sämtliche Gewinne, die vor dem 31.12.2022 erwirtschaftet werden, müssen daher noch in die persönliche Steuererklärung aufgenommen werden.
Fazit
Wenn die Steuerreform wie derzeit geplant im Nationalrat beschlossen wird, wird die einjährige Behaltefrist fallen und Gewinne aus Kryptowährungen werden zukünftig mit 27,5% besteuert. Diese Kapitalertragsteuer muss von den (inländischen) Wallet Anbietern oder Wechselstuben direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Sämtliche Gewinne, die über ausländische Wallet Anbieter bzw Wechselstuben erwirtschaftet werden, sowie Gewinne innerhalb der Übergangsfrist müssen hingegen in die persönliche Steuererklärung aufgenommen werden.
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Lesen Sie hier den Artikel vom 29. Oktober 2021: Besteuerungssystem für Kryptowährungen
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