Unser Thema am People Thursday, dem 6 Juli 2023:
Am 26.5.2023 erging der Ministerialentwurf 275/ME, der das Start-up-Förderungsgesetz und das Gesellschaftsrecht-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt hat. Darin enthalten sind die Einführung steuerlicher Begünstigungen für Mitarbeiter:innenbeteiligungen sowie die Herabsenkung des Stammkapitals für GmbHs. Diese sollen Start-ups attraktiver und flexibler machen. Die Begutachtungsfrist endet mit 7.7.2023.
Start-ups erfreuen sich steigender Beliebtheit. Auch in Österreich ist der Aufstieg von Start-ups fortdauernd und der Trend zeigt nach oben. Nachdem in der Vergangenheit immer wieder beklagt wurde, dass es hierzulande an steuerlichen Anreizen fehle und das Gesellschaftsrecht für Start-ups zu unflexibel sei, hat der Gesetzgeber nun eine Initiative gesetzt, um dies zu ändern. Die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Start-ups sollen mit dem Start-up-Förderungsgesetz und dem GesRÄG 2023 erleichtert werden.
Cashflow und Liquidität stellen derzeit für Start-ups eine der größten Herausforderungen dar. Aufgrund dessen sind diese häufig nicht in der Lage, passende und qualifizierte Mitarbeiter:innen im erwarteten Ausmaß durch Gehaltszahlungen zu vergüten. Eine Abhilfe kann die Beteiligung der Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg darstellen, was von vielen Start-ups auch begrüßt werden würde. Da eine Abgabe von Kapitalanteilen derzeit noch zu einer Besteuerung dieses geldwerten Vorteils führt, entsteht bei den Arbeitnehmer:innen ein sofortiger Liquiditätsabfluss, während ein (risikobehafteter) Zufluss in der Regel erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt.
Obwohl die Arbeitnehmer:innen keinen monetären Zufluss erhalten, müssen sie im Hinblick auf die ihnen gewährten Anteile, die die bestehende Steuerbefreiung übersteigen, Steuer entrichten („Dry-Income-Problematik“).
Um Start-ups für hoch qualifizierte Arbeitskräfte attraktiver zu machen, soll künftig im Rahmen des Start-up-Förderungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen
- ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden,
- die Besteuerung durch eine steuerlich günstigere Pauschalregelung erfolgen sowie
- eine Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten verankert werden.
Kernpunkte zur Mitarbeiter:innenbeteiligung
Die Regelung soll nur für die unentgeltliche (nicht jedoch verbilligte) Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein, die erstmals ab dem 1.1.2024 abgegeben werden und erstmalig beim Lohnsteuerabzug 2024 oder der Einkommensteuerveranlagung 2024 anzuwenden sind. Die Besteuerung findet dabei unter anderem bei der Veräußerung der Arbeitnehmer:innenanteile, Beendigung des Dienstverhältnisses, Kapitalbeteiligung des:der Arbeitnehmer:in von mehr als 10% oder im Falle der Liquidation des:der Arbeitgebenden statt. Sofern Unternehmenswert-Anteile vorliegen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses die sofortige Besteuerung abgewendet werden, wenn der:die Arbeitgeber:in für die Entrichtung der Steuer haftet. Der Zufluss erfolgt dann erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung oder Tod bzw. Wegzug des:der Arbeitnehmer:in. Allerdings sind dabei gewisse Fristen zu berücksichtigen. Voraussetzungen für eine „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ wären beispielsweise Größe, Umsatz und Gründungsdatum des Unternehmens.
Der Besteuerungsaufschub wird beitragsrechtlich nach dem ASVG insofern abgebildet, als auch das Entstehen der Beitragspflicht im laufenden Dienstverhältnis bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiter:innenbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben wird.
Die Besteuerung erfolgt sodann pauschal zu 75% mit einem festen Satz in Höhe von 27,5%, die restlichen 25% werden mit dem regulären Tarif besteuert. Außerdem ist auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) im Ausmaß von 75% vorgesehen. Es sollen nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig sein, die nach dem Tarif zu besteuern sind, nicht jedoch der Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt.
Die Normierung einer fixen Beitragsgrundlage ermöglicht eine zentrale Vereinfachung im Rahmen der Lohnverrechnung, die ihrerseits durch die allgemeine Beschränkung durch die Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 45 ASVG) limitiert ist.
Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“
Start-ups bedienen sich derzeit fast ausschließlich der Rechtsform einer GmbH, da diese weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag bietet. Um den Unternehmer:innen in manchen Bereichen mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten einräumen zu können, wird die neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“ eingeführt. Auf diese sind primär die Bestimmungen über die GmbH anzuwenden, angereichert um Regelungen aus dem Aktienrecht sowie Bestimmungen über den Erwerb und das Halten von eigenen Anteilen, genehmigtes Kapital und bedingte Kapitalerhöhungen. Damit kann auch einem wesentlichen Kernanliegen der Start-ups nachgekommen werden, nämlich der Ermöglichung der Abgabe von Unternehmenswert-Anteilen.
Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000
Zur weiteren Vereinfachung von Unternehmensgründungen wird das GmbH-Mindeststammkapital von derzeit EUR 35.000 auf EUR 10.000 abgesenkt. Allein dadurch wird die österreichische Wirtschaft laut BMF um rund EUR 50 Mio. entlastet.
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