Aktuelles vom BMF zur Teuerungsprämie

Aktuelles vom BMF zur Teuerungsprämie

Unser Thema am People Thursday, dem 6. Oktober 2022:


Gewähren Arbeitgeber:innen zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden, können diese unter gewissen Voraussetzungen von dem:der Dienstgeber:in als Teuerungsprämie abgabenfrei bewilligt werden. In der Praxis entstehen dadurch eine Vielzahl von Fragen, von denen nun einige durch das Finanzministerium im Rahmen von FAQ beantwortet wurden. Die wichtigsten Antworten haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. 

Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen oder in anderweitiger Form (Gutscheine)

Teuerungsprämien können auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt.

Auch eine Auszahlung in Form von Gutscheinen oder sonstigen geldwerten Vorteilen ist nach Ansicht des Finanzministeriums ausdrücklich möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG1988 erfüllt sind. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.

Ausgabe an Dienstnehmer:innen in Teilzeit oder Karenz

Es ist möglich, auch Teilzeitbeschäftigten die Teuerungsprämie in voller Höhe abgabenbegünstigt zu gewähren, vorausgesetzt die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Aliquotierung ist nach Ansicht des Finanzministeriums nicht zwingend vorzunehmen, allerdings – im Hinblick auf das Erfordernis einer sachlich gerechtfertigten Gruppenbildung – durchaus denkbar.

Darüber hinaus kann die Teuerungsprämie auch an karenzierte Dienstnehmer:innen ausbezahlt werden, weil nur der grundsätzliche Anspruch auf das Entgelt während einer solchen berechtigten Dienstverhinderung ruht. Wird eine zusätzliche Leistung während der Karenz aufgrund der Teuerungen bewilligt, kann diese als steuerfreie Teuerungsprämie unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden.

Soziale Gründe als steuerliches Gruppenmerkmal

In Bezug auf die Teuerungsprämie können nach Ansicht des Finanzministeriums auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder).

Nachweispflichten bzw. notwendige Dokumentationserfordernisse

Für die Teuerung selbst muss nach Ansicht des Finanzministeriums kein Nachweis erbracht werden. Eine schriftliche Vereinbarung über eine Teuerungsprämie ist grundsätzlich nicht notwendig.

In jenen Fällen, im Rahmen derer nicht allen Dienstnehmer:innen eine gleich hohe Teuerungsprämie gewährt wird, müssen allerdings die Kriterien der Gruppenbildung entsprechend dargelegt werden können. Eine willkürliche Gruppenbildung (beispielsweise nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen) kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl. VwGH 27.7.2016, 2013/13/0069).

TIPP FÜR DIE PRAXIS: Eine schriftliche Dokumentation ist daher im Rahmen der Gruppenbildung sehr empfehlenswert! Sie hilft Ihnen dabei, nachträgliche Diskussionen über die Objektivität und Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Gruppenbildung im Rahmen einer GPLB-Prüfung zu vermeiden.

Klarstellung: Keine Umwandlungsmöglichkeit einer freiwilligen Erfolgsprämie

Laut gesetzlichen Vorgaben muss es sich bei der Teuerungsprämie um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährte Erfolgsprämie (= wiederkehrende Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) kann nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden, weil es sich nicht um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.


Autorin:

Michaela Lexer
michaela.lexer@bdo.at
+43 5 70 375 - 8711

Ansprechpartner:innen:

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

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