Unser Thema am People Thursday, dem 2. März 2023:
Durch den EStR-Wartungserlass 2023 werden die EStR 2000 an diverse gesetzliche Änderungen (wie insb. das Ökosoziale Steuerreform 2022 und Abgabenänderungsgesetz 2022) sowie höchstgerichtliche Entscheidungen angepasst. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Neuerungen des Begutachtungsentwurfs im Bereich People & Organisation.
Erhöhung der Wertgrenze für GWG (Rz 454, 740, 3894)
Die für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) maßgebende Wertgrenze wurde ab 1.1.2023 von bisher EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben. Dies ist nicht nur für die Sofortabschreibung von Bedeutung, sondern ist auch für die bei der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung (zwischen Selbständigen und Unselbständigen) maßgeblichen wesentlichen eigenen Betriebsmittel zu beachten.
Sachbezüge für Krafträder und Fahrräder (Rz 1069)
Die Erweiterung des § 22 Z 2 EStG bzw. der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer:innen auf Krafträder und Fahrräder soll nun auch in die EStR übernommen werden (vgl. § 4b Sachbezugswerteverordnung).
Arbeitsplatzpauschale (Rz 1298 bis 1303, 4127)
Ab der Veranlagung 2022 können Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraums außerhalb eines steuerlichen Arbeitszimmers durch das sog. Arbeitsplatzpauschale i.H.v. EUR 300 bzw. EUR 1.200 (abhängig von der Höhe anderer Erwerbseinkünfte) berücksichtigt werden.
Betriebsausgabenabzug von Öffi-Tickets (Rz 1700a, 4127a)
Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
Nutzungsdauer von (E-)Fahrrädern (Rz 3115)
(E-)Fahrrädern soll eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde gelegt werden.
Nutzungsdauer Vorführwagen (Rz 3216, 3218)
Ab der Veranlagung 2023 sind Vorführwagen wie Gebrauchtwagen zu behandeln, sodass sich deren Mindestnutzungsdauer anhand der Differenzmethode errechnet. Das bedeutet, es wird von der Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren der Nutzungszeitraum durch den:die Voreigentümer:in abgezogen.
Abzugsverbot Sozialplanzahlungen (Rz 4852m, 4852n)
Aufgrund der VfGH-Judikatur sollen die EStR dahingehend angepasst werden, sodass Sozialplanzahlungen vom Abzugsverbot ausgenommen sind. Alle nach dem 31.12.2022 i.R.v. Sozialplänen geleisteten Abfertigungen können somit betraglich unbegrenzt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige (Rz 7592)
Bisher wurden gemäß österreichischer Verwaltungspraxis ausländische Einkünfte eines:r in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen nur dann im Zuge des Progressionsvorbehalts berücksichtigt, wenn Österreich auch als abkommensrechtlicher Ansässigkeitsstaat zu qualifizieren war. Auf Basis eines kürzlich ergangenen Erkenntnisses des VwGH sollen die EStR dahingehend angepasst werden, dass der Progressionsvorbehalt nunmehr auch bei der Qualifikation Österreichs als abkommensrechtlicher Quellenstaat anwendbar ist.
Die Neuregelung, die planmäßig ab dem Veranlagungsjahr 2022 gelten soll, wird im Falle von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, aber abkommensrechtlich nicht in Österreich ansässigen Personen voraussichtlich zu einem erhöhten Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärungen sowie zu einer höheren Steuerbelastung führen, da zukünftig alle im Ausland erzielten Einkünfte zur Berechnung des Progressionsvorbehalts gemäß österreichischen Rechtsvorschriften zu ermitteln sind.
Autor:innen:
Julia Mäder julia.maeder@bdo.at +43 5 70 375 - 1521 |
Philipp Sabukoschek philipp.sabukoschek@bdo.at +43 5 70 375 - 1526 |
Ansprechpartner:innen:
Katja Reichl katja.reichl@bdo.at +43 5 70 375 - 1463 |
Thomas Neumann thomas.neumann@bdo.at +43 5 70 375 - 1720 |
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