Aktiven Arbeitnehmer:innen steht der sogenannte Verkehrsabsetzbetrag zu, der der Abgeltung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) – unabhängig von den tatsächlichen Kosten - dient.
Darüber hinaus darf auch das Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden, wenn
- die Nutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst („kleines Pendlerpauschale“), oder
- die Nutzung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitswegs nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt („großes Pendlerpauschale“).
Ob das Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden kann und wie hoch dieser Pauschalbetrag schließlich ausfällt, ist unter Heranziehung des Pendlerrechners des BMF zu ermitteln. Der Ausdruck des Pendlerrechners sollte jedenfalls zum Personalakt genommen werden.
Für einen (zumindest teilweisen) Anspruch auf das Pendlerpauschale ist es erforderlich, dass der:die Arbeitnehmer:in seine:ihre Arbeitsstätte zumindest viermal monatlich aufsucht. Diese Voraussetzung sollte insbesondere von Arbeitnehmer:innen beachtet werden, die überwiegend im Home Office tätig sind. Ein Anspruch auf das volle Pendlerpauschale besteht erst ab 11 Fahrten pro Kalendermonat von der Wohnung hin zur Arbeitsstätte.
Achtung: Wird dem:der Arbeitnehmer:in ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu! Dies gilt sowohl im Falle der Überlassung eines Fahrzeugs mit Verbrenner- als auch Elektromotor.
Da Arbeitgebende häufig die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernehmen, stellt sich die Frage, ob das Pendlerpauschale auch weiterhin in Anspruch genommen werden darf.
In Hinblick auf die Gewährung von Öffi-Tickets gilt grundsätzlich Folgendes:
Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, die für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten wie z.B. das Klimaticket) und zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind, dürfen vom Arbeitgebenden (gänzlich oder teilweise) finanziert und Arbeitnehmer:innen gewährt werden, ohne dass ein Sachbezug anzusetzen ist (siehe § 26 Z 5 lit b EStG). Die Zurverfügungstellung ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen somit gänzlich abgabenfrei möglich und stellt aus diesem Grund einen beliebten und häufig genutzten Mitarbeiter:innenbenefit dar.
Achtung:
- Das Ticket muss für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gültig sein, weshalb Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht von dieser Begünstigung umfasst sind.
- Auch übertragbare Tickets sind grundsätzlich von der Begünstigung umfasst. Fallen für die Übertragungsmöglichkeit allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten wären.
Gewährt der:die Arbeitgeber:in ein Öffi-Ticket gemäß § 26 Z 5 lit b EStG, kann das Pendlerpauschale dennoch teilweise Berücksichtigung finden. Hierfür ist wie folgt vorzugehen:
- Im 1. Schritt ist das Pendlerpauschale (ohne Berücksichtigung eines Öffi-Tickets) mittels des Pendlerrechners des BMF zu berechnen.
- Im 2. Schritt wird der vom Arbeitgebenden zugewendete Wert des Tickets vom Pendlerpauschale des:der Arbeitnehmers:in in Abzug gebracht, um eine ungerechte Überförderung zu verhindern.
- Im 3. Schritt ist der verbleibende Restbetrag verhältnismäßig auf den gesamten Gültigkeitszeitraum des Öffi-Tickets zu verteilen.
Die vom Arbeitgebenden übernommenen Kosten für das Öffi-Ticket sind anschließend im Lohnkonto einzutragen und auf dem L16 auszuweisen. Der Pendlereuro ist von dieser Reduktion nicht betroffen und steht somit weiterhin ungekürzt zu, sofern der Anspruch auf das Pendlerpauschale dem Grunde nach besteht. Sollte das vom Arbeitgebenden zugewendete Öffi-Ticket das Pendlerpauschale auf null reduzieren, bleibt der Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag ebenfalls bestehen.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen im Kalendermonat zu ihrer Arbeitsstätte in Wien. Laut dem Pendlerrechner des BMF steht ihr daher ein kleines Pendlerpauschale i.H.v. EUR 2.016 pro Jahr (EUR 168 pro Monat) sowie der Pendlereuro i.H.v. EUR 142 pro Jahr zu.
Ihr Arbeitgeber gewährt ihr ein Klimaticket Österreich im Wert von EUR 1.095.
Aufgrund der Gewährung des Klimatickets durch den Arbeitgeber ist das Pendlerpauschale zu reduzieren. Das in Schritt 1 errechnete Pendlerpauschale von EUR 2.016 pro Jahr ist somit um den Wert des Klimatickets (EUR 1.095) zu reduzieren. Das jährliche Pendlerpauschale beträgt somit EUR 921, d.h. EUR 76,75 je Monat.
Der Pendlereuro in Höhe von EUR 142 pro Jahr steht für die gesamte Strecke von der Wohnung hin zur Arbeitsstätte zu. Der Verkehrsabsetzbetrag bleibt unberührt und steht weiterhin zu.
Tipp: Die Überlassung eines (E)-Fahrrads wirkt sich weder auf das Pendlerpauschale noch auf die abgabenfreie Gewährung eines Öffi-Tickets aus und löst auch keinen abgabenpflichtigen Sachbezug aus. Die Finanzierung eines (E)-Fahrrads kann aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung in § 4b der Sachbezugswerte-VO sogar mittels einer sogenannten Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge erfolgen und führt somit zu einer Reduktion der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage und der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage. |
Autorinnen:
Claudia Sonnleitner |
Michaela Lexer |