Unser Thema am People Thursday, dem 8. September 2022:
Ende September läuft Phase 1 des 2-Phasen-Modells zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen aus. Die nachstehende Darstellung gibt einen Überblick, welche Voraussetzungen für Phase 2 gelten und was dabei zu beachten ist:
Informationsschreiben der ÖGK
Im Hinblick auf den Zahlungstermin zum 30.9.2022 für bereits abgeschlossene Ratenvereinbarungen der Phase 1 hat die ÖGK in den letzten Wochen ein Informationsschreiben an die betroffenen Unternehmen versandt. Noch bestehende Beitragsrückstände (aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021) sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen.
Voraussetzungen der Phase 2
Unter folgenden Voraussetzungen können Dienstgeber:innen, die trotz intensiver Bemühungen bis Ende September 2022 nicht ihren gesamten Beitragsrückstand (aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021) abbauen können, weitere Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen in Anspruch nehmen:
- Im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 müssen zumindest 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen worden sein.
- Keine Neuverbindlichkeiten: Es dürfen ausschließlich Beiträge betroffen sein, die aufgrund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.
- Im Ratenzahlungszeitraum darf bis 30.9.2022 kein Terminverlust eintreten, d.h. die Raten müssen vereinbarungsgemäß geleistet worden sein.
- Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der zum 30.9.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
Der Ratenzahlungszeitraum beträgt maximal weitere 21 Monate, eine Ratenvereinbarung der Phase 2 läuft somit bis längstens 30.6.2024.
Ratenantrag der Phase 2
Der Übergang von Phase 1 zu Phase 2 erfolgt nicht automatisiert. Um eine Ratenvereinbarung der Phase 2 in Anspruch nehmen zu können, ist bis spätestens 30.9.2022 ein Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Der Antrag kann formlos bei der ÖGK eingebracht werden.
ACHTUNG: Bei Versäumen dieser Frist besteht nachträglich keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 in Anspruch zu nehmen!
Verzugszinsen
Mit Ende September endet auch die temporäre Herabsetzung des Verzugszinsensatzes. Ab 1.10.2022 betragen die gesetzlichen Verzugszinsen somit wieder 3,38% (statt vorübergehend nur 1,38%).
Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht Julia Mäder und Thomas Neumann.
Julia Mäder
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