Steuerliche Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen für ausländische Einkünfte

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen für ausländische Einkünfte

Unser Thema am People Thursday, dem 7. Juli 2022:


 

Sozialversicherungsbeiträge können in Österreich grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (Betriebs)Einnahmen der:des Steuerpflichtigen stehen. Wird ein Teil der (Betriebs)Einnahmen jedoch nicht in Österreich, sondern im Ausland besteuert, ist fraglich, ob die auf diesen Teil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge dennoch in Österreich steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn im Ausland ein Abzug nicht möglich ist. Mit dieser Frage hat sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof im November 2021[1] beschäftigt.

 

Rechtslage

Aus österreichischer Sicht gilt in der Sozialversicherung der Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen und alle Erwerbseinkünfte in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass jede:r, die:der eine Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt, mit diesen auch verpflichtend der Sozialversicherung unterliegt.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich als Betriebsausgabe beziehungsweise als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Einschränkend sieht die österreichische Rechtslage allerdings vor, dass Aufwendungen und Ausgaben, die mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abzugsfähig sind und daher weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Stehen Aufwendungen in Zusammenhang mit mehreren Einkunftsquellen, müssen die Aufwendungen entsprechend aufgeteilt und den Einkunftsquellen jeweils ein Teilbetrag der Aufwendungen zugeordnet werden.

 

Ausgangslage

Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger erzielte in Österreich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zusätzlich erzielte er Einkünfte als Einzelunternehmer in Deutschland durch eine in Deutschland gelegene Betriebstätte. In Deutschland unterlag der Einzelunternehmer nur der beschränkten Steuerpflicht. Gemäß dem zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen erhält Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte, die der Betriebstätte in Deutschland zuzurechnen sind. Österreich hat diesen Teil der Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Daher wurden nur die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Österreich besteuert, die Einkünfte der Betriebstätte in Deutschland wurden im Rahmen des Progressionsvorbehalt erklärt.

Aufgrund des innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz geltenden Prinzips der Einfachversicherung gemäß der VO 883/2004 leistete der Erwerbstätige ausschließlich Beitragszahlungen zur österreichischen Sozialversicherung.

Gemäß deutschem Steuerrecht können Sozialversicherungsbeiträge nur bei unbeschränkter Steuerpflicht als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Da der Erwerbstätige in Deutschland jedoch nur beschränkt steuerpflichtig war und die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nicht anteilig berücksichtigen konnte, machte er die gesamten Sozialversicherungsbeiträge bei seinen in Österreich erzielten Einkünften als Betriebsausgabe geltend.

 

Ansicht des Finanzamts und des BFG

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Steuerpflichtige in Österreich nur jenen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen kann, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. Jener Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, der den in Deutschland erzielten Einkünften zuzurechnen ist, kann in Österreich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung sei nur bei der Ermittlung der ausländischen Progressionseinkünfte möglich, die nach inländischen Recht zu ermitteln sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Als Grundlage für die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen herangezogen, die er in der EU, dem EWR und der Schweiz erwirtschaftet. Die Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst und daher auch anteilsmäßig auf die einzelnen Einkunftsquellen aufzuteilen. In Österreich kann daher nur jener Anteil der Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, der mit den österreichischen Einkünften im Zusammenhang steht.

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt, dass Pflichtversicherungsbeiträge Aufwendungen darstellen, die bei der Ermittlung jener Einkünfte in Abzug zu bringen sind, mit denen sie in Zusammenhang stehen. Allerdings stellt der VwGH weiters fest, dass die Tätigkeit der:des Steuerpflichtigen zwar als Anknüpfungspunkt für das Bestehen der Versicherungspflicht und für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beitragsleistungen dient, die Beitragsleistungen selbst hingegen hauptsächlich der persönlichen Absicherung der:des Steuerpflichtigen dienen. Die steuerliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen dient daher der steuerlichen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der:des Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang sieht das Unionsrecht vor, dass bei grenzüberschreitend tätigen Personen im Zweifel der Ansässigkeitsstaat dafür zuständig ist, Steuerpflichtigen ihre an die persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls die Pflichtversicherungsbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Der Wohnsitzstaat kann von diesem Grundsatz abweichen, wenn eine Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation im Tätigkeitsstaat sichergestellt ist. Können die Pflichtversicherungsbeiträge wie im vorliegenden Fall im Ausland jedoch nicht steuermindernd geltend gemacht werden, sind sie von dem in Österreich zu besteuernden Einkommen in Abzug zu bringen. Wird Steuerpflichtigen diese Möglichkeit verwehrt, liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Pflichtversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Progressionseinkommens nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden dürfen.

Pensionen stellen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Kann im Zeitpunkt der Beitragszahlung und unter Berücksichtigung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens davon ausgegangen werden, dass Österreich das Besteuerungsrecht an den zukünftigen Pensionszahlungen zukommen wird, sind die Pensionsbeitragszahlungen als vorweggenommene Erwerbsaufwendungen zu qualifizieren und daher bereits auf Basis des innerstaatlichen Steuerrechts in Österreich steuerlich abzugsfähig.

 

Fazit

Können österreichische Sozialversicherungsbeiträge, die ausländischen Einkünften zuzurechnen sind, im ausländischen Quellen- bzw. Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd berücksichtigt werden, sind die Sozialversicherungsbeiträge in Österreich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

 

 

1) VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077-7

 

 



Autor:innen:

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