Unser Thema am People Thursday, dem 4. August 2022:
Seit 1.8.2022 müssen sich auf das Coronavirus positiv getestete Personen nicht mehr absondern. Wenn sie sich nicht krank fühlen, dürfen sie ihre Wohnung verlassen und auch zur Arbeit gehen, sind aber gewissen Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Mit dem Aus der Quarantäne entfällt in den meisten Fällen auch für Arbeitgeber:innen der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs.
Wenn das durchgehende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (die Maske darf auch zum Essen oder Trinken nicht abgenommen werden) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist (z.B. wegen einer Schwangerschaft) oder dadurch die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht werden würde (wie bspw. bei der Berufsausübung von Logopäd:innen, Sänger:innen etc.) und auch keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden.
(Keine) Vergütung des Verdienstentganges
Wenn Arbeitnehmer:innen grundsätzlich eine FFP2-Maske tragen könnten, aber Symptome aufgrund ihrer Corona-Infektion haben und Folge dessen nicht arbeitsfähig sind, müssen sie sich – wie bei anderen Erkrankungen auch – krankschreiben lassen. Arbeitgeber:innen haben dann keinen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges (gegenüber dem Bund), da die gewöhnlichen Regelungen für Krankenstände (Entgeltfortzahlung) zur Anwendung kommen.
Nur mehr in dem Fall, dass der Arbeitsplatz nicht betreten werden darf, oder die Arbeitsverrichtung durch das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske unmöglich wird und auch keine geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen möglich sind, besteht für den/die Arbeitgeber:in Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Der Vergütungsantrag ist – wie schon bisher –bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Betretungsverbot
Positiv getestete Personen dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter
Arbeitnehmer:innen und Betreiber:innen dieser Einrichtungen sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Sie dürfen daher auch im Falle einer Corona-Erkrankung diese Einrichtungen betreten und dort arbeiten.
Schutz von Risikogruppen
Arbeitnehmer:innen, die über ein ärztliches COVID-19-Risikoattest verfügen, stehen am Arbeitsplatz (wieder) unter besonderem Schutz. Wenn keine geeigneten Schutzmaßnahmen betreffend eine Ansteckung am Arbeitsplatz ergriffen werden können und das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, haben sie Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung. Die anfallenden Kosten werden dem/der Arbeitgeber:in zur Gänze durch den Krankenversicherungsträger ersetzt.
Diese Regelung gilt (vorerst) bis 31.10.2022.
Erforderliche Kinderbetreuung
Corona positiv getestete Kinder dürfen ihre Betreuungseinrichtung (Kindergarten, etc.) oder Volksschule nicht betreten. Wie das Arbeitsministerium nunmehr klargestellt hat, haben Eltern für die Betreuung ihrer Kinder Anspruch auf Dienstfreistellung unter Beibehaltung des Entgeltanspruches. Dieser Anspruch setzt eine zwingend erforderliche Betreuung durch die Eltern aufgrund des Fehlens einer anderwärtigen Betreuungsmöglichkeit voraus.
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