Unser Thema am People Thursday, dem 24. Februar 2022:
Seit November 2021 galt auch am Arbeitsplatz „geimpft, getestet oder genesen”. Nun sollen mit 5.3.2022 die meisten Corona-Regelungen aufgehoben werden. Folgt man den Angaben des Bundesministers für Arbeit, gelte dies auch für die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Eine neue Verordnung dazu liegt noch nicht vor. Was gilt nun für die Zeit nach dem 5.3.2022 und welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber:innen treffen
Sollte die 3G-Regelung am Arbeitsplatz ersatzlos aufgehoben werden, müssen Arbeitgeber:innen grundsätzlich auch jenen Arbeitnehmer:innen, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, das Entgelt weiterzahlen; eine Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitigem Entfall der Entgeltfortzahlung wäre dann in der Regel nicht mehr möglich. Arbeitgeber:innen müssten die Einhaltung der 3G-Regelung nicht mehr kontrollieren und keine Überprüfungen der Behörde über die Einhaltung von 3G befürchten.
Freiwillige Beibehaltung von 3G möglich?
Arbeitgeber:innen haben gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen eine allgemeine Fürsorgepflicht; sie haben daher (auch nach dem Wegfall der 3G-Regelung) insbesondere Leben und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer:innen zu schützen. Die Vermeidung der Ansteckung mit dem – als Pandemie eingestuften – Coronavirus am Arbeitsplatz fällt jedenfalls unter die Fürsorgepflicht. Arbeitgeber:innen haben daher weiterhin geeignete und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung mit dem Coronavirus zu treffen.
In den meisten Betrieben wurde die 3G-Regelung zwischenzeitig umgesetzt. Daher werden wohl viele Betriebe überlegen, 3G weiterhin verpflichtend vorzuschreiben. Für die Aufrechterhaltung von 3G am Arbeitsplatz wird grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats oder – sollte keiner eingerichtet sein – aller Arbeitnehmer:innen erforderlich sein. Daneben drängen sich in Bezug auf die praktische Umsetzung mehrere Fragen auf: Ist die Zeit für das Testen Arbeitszeit? Müssen Arbeitgeber:innen allfällige Kosten für das Testen tragen? Darf das verpflichtende Tragen von Atemschutzmasken vorgeschrieben werden?
Aufgrund der geltenden Impfpflicht wäre es naheliegend, dass ungeimpfte Arbeitnehmer:innen, denen keine Ausnahme von der Impfpflicht bescheinigt wurde, die Kosten für das Testen selbst tragen müssen und dafür aufgewendete Zeiten keine Arbeitszeit sind. Demgegenüber würden angeordnete Testungen durch Arbeitgeber:innen, wenn diese in Entsprechung der Fürsorgepflicht dem Schutz anderer Arbeitnehmer:innen dienen, dafür sprechen, dass die Testungen der Sphäre der Arbeitgeber:innen zuzuordnen seien. Das Kostenrisiko würde demnach auch die Arbeitgeber:innen treffen.
Aufgrund des (noch) fehlenden Verordnungstextes können diese Fragestellungen derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Durch den ersatzlosen Wegfall der bisher geltenden Bestimmungen könnten sich Betriebe mit erheblicher Rechtsunsicherheit konfrontiert sehen.
Sonderregelungen für vulnerable Bereiche
Trotz der schrittweisen Lockerungen werden Bereiche besonders geschützt werden, die überwiegend vulnerable Personen betreffen. Dabei handelt es sich insbesondere um Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser. Aller Voraussicht nach wird 3G am Arbeitsplatz in diesen Einrichtungen weiterhin verpflichtend vorgeschrieben sein.
Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann.
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