Unser Thema am People Thursday, dem 11. Februar 2021:
Die Kurzarbeitsrichtlinie wurde erneut an die Verlängerung des Lockdowns angepasst; der Monat Februar gilt nun ebenfalls als Lockdown-Monat. Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen der Kurzarbeit Phase 3 im Überblick zusammengefasst:
- Lockdown-Zeitraum
Der Zeitraum des Lockdowns wird auf die Zeit zwischen 1.11.2020 bis einschließlich 17.2.2021 ausgedehnt. Die Liste der Lockdown-Branchen bleibt nach wie vor gleich (Beilage der RL).
- Überschreitung der 90%igen Ausfallzeit
Die für Lockdown-Betriebe mögliche Überschreitung einer 90%igen Ausfallzeit ist nicht nur bei einem gänzlichen Arbeitsausfall möglich, sondern auch wenn „weniger als 10%“ gearbeitet wird. Als Lockdown-Monate gelten die Monate November, Dezember, Jänner und (neu) Februar.
- Entfall der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen
Der Entfall bezieht sich auf den in der Kurzarbeitsrichtlinie genannten Lockdown-Zeitraum. Die Ausbildungsverpflichtung entfällt somit für alle Unternehmen bis 17.2.2021. Eine allfällige Verlängerung (in Folge einer Verlängerung des Lockdowns) liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
- Rückwirkende Antragstellung
Grundsätzlich sind neue Kurzarbeitsanträge vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Für Projekte mit Beginn während des Lockdowns besteht allerdings die Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung. Diese Möglichkeit bezieht sich sowohl auf Erstbegehren als auch auf Verlängerungsbegehren. Seit 4.1.2021 gilt, dass neue Projekte mit Beginn während des Lockdowns jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden müssen.
Im Jänner beginnende Projekte müssen somit bis 20.2. beantragt werden, im Februar (derzeit bis einschließlich 17.2.) beginnende bis 20.3.
- Zur wirtschaftlichen Begründung und dem Entfall der Bestätigung durch Steuerberater etc.
Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt für Lockdown-Betriebe bzw. alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (bis 17.2.) beantragen. Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt auch in Betrieben, in denen nicht mehr als 5 Arbeitnehmende/Lehrlinge in Kurzarbeit sind.
Weiterhin unverändert gilt aber, dass alle Betriebe die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung auszufüllen und zu unterschreiben haben!
Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701
thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720