Kurzarbeit Phase 4

Kurzarbeit Phase 4

Unser Thema am People Thursday, dem 18. März 2021: 

 


Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf die Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 (Phase 4) geeinigt. Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 9.0) abzuschließen. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

 

  • Zeitraum
    ​Die Sozialpartnervereinbarungen in der Formularversion 9.0 gelten für alle Kurzarbeitsanträge für den Zeitraum ab 1.4.2021 bis längstens 30.6.2021. Anträge der Phase 4 können beim AMS frühestens ab 1.4.2021 gestellt werden und es wird voraussichtlich eine rückwirkende Antragsmöglichkeit von 2 Wochen geben.
     
  • Freiwillige Trinkgeldersatz-Option
    Während in der Phase 3 für November und Dezember 2020 in einzelnen Branchen ein erhöhter Trinkgeldersatz gebührte, besteht ab 1.4.2021 nun die Option zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds. Arbeitgeber können künftig die Bemessungsgrundlage der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit um bis zu 5% erhöhen, wodurch eine entsprechend höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallsstunden und ein höheres Bruttoentgelt für die Arbeitnehmenden entsteht. Diese Möglichkeit besteht ebenfalls nur in einzelnen Branchen (Beherbergung, Gaststätten, Heilmassage und Shiatsu, Frisör- und Kosmetiksalons, Massage sowie Tätowierungs- und Piercingstudios).

    Achtung: Allfällige andere Erhöhung der Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit (z.B. aufgrund wechselnder Normalarbeitszeit oder KV-Erhöhungen) verringern die Möglichkeit der 5%-Erhöhung der Beihilfe entsprechend.
     
  • Entfall der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge
    In den neuen Sozialpartnervereinbarungen ist festgehalten, dass Zeiten eines Lockdowns von der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge in Kurzarbeit (mind. 50% der ausgefallenen Arbeitszeit) ausgenommen sind. Zudem endet die Ausbildungsverpflichtung, wenn vor dem Ende der Kurzarbeit die Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt wird.
     
  • Informationspflicht
    Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bzw. der Behaltefrist sind der Gewerkschaft auf Verlangen Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse in dieser Zeit vorzulegen.
     
  • Wirtschaftliche Begründung
    In der wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1) ist die erwartete Umsatzentwicklung für 1.4. bis 30.6.2021 im Vergleich zum 1.4. bis 30.6.2019 in Prozent anzugeben.

    Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater entfällt – unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmenden – für Betriebe, die sich bei Beginn der Kurzarbeit im Lockdown befinden oder Kurzarbeit nur für den Zeitraum des Lockdowns beantragen.

 


Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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