Sonderfreistellung von Schwangeren

Sonderfreistellung von Schwangeren

Unser Thema am People Thursday, dem 17. Juni 2021: 



Seit Kurzem ist die Impfung von Schwangeren gegen Covid-19 möglich. Da aber bis Ende Juni 2021 noch nicht alle werdenden Mütter geimpft sein werden, hat der Nationalrat eine Verlängerung der Covid-19-Sonderfreistellung von schwangeren Beschäftigten um weitere drei Monate bis Ende September 2021 beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

 

Verlängerung der Freistellung
Schwangere Beschäftigte, die bei der Arbeit physischen Körperkontakt mit anderen Personen haben (wie z.B. Friseurinnen oder Kindergartenpädagoginnen), sind weiterhin – bis Ende September 2021 - ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei Fortzahlung des bisherigen Entgelts bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 MSchG (sog. „Mutterschutz“) freizustellen, sofern keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. Home Office) besteht.


Ausnahme für Geimpfte
Ab Juli
werden allerdings nicht mehr alle schwangeren Beschäftigte von dieser Sonderregelung profitieren. Werdende Mütter, die bereits gegen Covid-19 geimpft sind und einen vollständigen Impfschutz haben, sind künftig von der Sonderfreistellung ausgenommen – ausschließlich wegen des Körperkontakts bei der Arbeit.

Ein ausreichender Impfschutz ist nach derzeitigen Erkenntnissen wie folgt gegeben:

  • 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer)
  • 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna
  • 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca)
  • 15 Tage nach der Impfung mit Janssen

Bereits erfolgte Freistellungen enden mit diesem Zeitpunkt.

 

Rechte und Pflichten des Dienstgebers
Sofern ein Anspruch auf Freistellung besteht, ändert sich durch die geplante Gesetzesänderung nichts am Kostenersatz des Dienstgebers. Dieser hat weiterhin Anspruch auf Ersatz des Entgelts (bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Antrag auf Erstattung an den Krankenversicherungsträger haben Dienstgeber auch weiterhin schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Neu hinzu kommt allerdings, dass Dienstgeber künftig zusätzlich auch schriftlich bestätigen müssen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist!

 

Mitteilungspflicht der Dienstnehmerinnen
Damit Dienstgeber diese Bestätigung im Rahmen des Antrags auf Erstattung abgeben können, müssen werdende Mütter ihrem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitteilen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.

 

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Mittlerweile werden viele Fragen, wie zum Beispiel das Abfragen des Impfstatus im Unternehmen, sehr unterschiedlich beantwortet und die Rechtslage ist strittig. Wir empfehlen zur Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten und betrieblicher Konflikte um die direkte Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater.

 



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