Unser Thema am People Thursday, dem 2. Juni 2022:
Das aktuelle Modell der Kurzarbeit wird im Wesentlichen bis Jahresende verlängert, allerdings gibt es ab 1.7.2022 ein paar Neuerungen. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte:
Dauer und Höhe der KUA-Beihilfe
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird – in der bisherigen Höhe samt Selbstbehalt in Höhe von 15% - bis längstens 31.12.2022 gewährt. Bei durchgängiger Kurzarbeit mit Beginn vor dem 1.7.2022 wird als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des Monas Juni 2022 herangezogen.
Verständigung und Beratung
Jedes Unternehmen muss die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren unter Zuziehung des Betriebsrats und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen. Dabei wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (wie z.B. durch Abbau von Alturlauben oder Zeitguthaben etc.) abgewendet werden kann.
Betriebe, die ab 1.7.2022 in Kurzarbeit gehen möchten, müssen daher spätestens am 9.6.2022 ihre Absicht dem AMS anzeigen. Es ist aber nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Unterlagen (insb. die Sozialpartnervereinbarung mit Unterschriften) vorliegen, weil im Beratungsverfahren erst abgeklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument ist. Künftig wird das AMS in die Entscheidung über die wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit einbezogen. Am Ende des Beratungsverfahrens wird ein Beratungsprotokoll ausgestellt, das im Zuge der Begehrensstellung gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung wie bisher im eAMS-Konto hochzuladen ist. Das Einholen der Originalunterschriften der Sozialpartner ist künftig nicht mehr erforderlich, die Zustimmung erfolgt über das Webportal.
Überblick Verfahrensschritte ab Juli 2022
Künftig sind folgende Schritte zur Inanspruchnahme der Kurzarbeit erforderlich:
- Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu geben
- Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll
- Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. einzelnen Arbeitnehmer:innen
- Begehrensstellung über das eAMS-Konto vor Beginn der Kurzarbeit
- Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und parallel dazu Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums vor Genehmigung des Begehrens
- Entscheidung des AMS über das Begehren
Sonstige Änderungen
Arbeitskräfteüberlasser sind künftig hinsichtlich der an einen Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte nur dann förderbar, wenn sich auch der Beschäftiger in Kurzarbeit befindet.
Unternehmen sind ab Juli 2022 verpflichtet, ihre Arbeitnehmer:innen individuell und nachweislich jeweils nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS über das Ausmaß der Arbeitsstunden zu informieren.
Fazit & Ausblick
Die Kurzarbeit wurde bis zum Jahresende verlängert, das Verfahren aber zur Eindämmung der Inanspruchnahme restriktiver gestaltet. Für den Fall neuerlicher behördlicher Eingriffe (wie z.B. Betretungsverbote) wurden der AMS-Vorstand aber ermächtigt, bestimmte Verfahrenserleichterungen zu verfügen.
Die ab 1.7.2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (Version 11) steht derzeit noch nicht zur Verfügung, wird aber in Kürze erwartet.
Autorin:
Julia Mäder
+43 5 70 375 - 1521
julia.maeder@bdo.at
Ansprechpartner:innen:
Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann.
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