Unser Thema am People Thursday, dem 11. März 2021:
Die Verlängerung des Lockdowns erfordert neuerliche Anpassungen der Kurzarbeit Phase 3. Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick zusammengefasst:
Lockdown-Zeitraum
Der Zeitraum des Lockdowns wird auf die Zeit zwischen 1.11.2020 bis einschließlich 9.3.2021 ausgedehnt. Die Liste der Lockdown-Branchen bleibt nach wie vor gleich (Beilage der RL).
Überschreitung der 90%igen Ausfallzeit
Die für Lockdown-Betriebe mögliche Überschreitung einer 90%igen Ausfallzeit ist nicht nur bei einem gänzlichen Arbeitsausfall möglich, sondern auch wenn „weniger als 10%“ gearbeitet wird. Als Lockdown-Monate gelten die Monate November, Dezember, Jänner, Februar und (neu) März.
Entfall der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen
Die Weiterbildungsverpflichtung für Lehrlinge entfällt für alle Unternehmen auch für den Monat März.
Zur wirtschaftlichen Begründung und dem Entfall der Bestätigung durch Steuerberater etc.
Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt für Lockdown-Betriebe bzw. alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (bis 9.3.) beantragen. Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt auch in Betrieben, in denen nicht mehr als 5 Arbeitnehmende/Lehrlinge in Kurzarbeit sind.
Weiterhin unverändert gilt aber, dass alle Betriebe die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung auszufüllen und zu unterschreiben haben!
Rückwirkende Antragstellung
Grundsätzlich sind neue Kurzarbeitsanträge vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Für Projekte mit einem Beginn während des Lockdowns besteht allerdings die Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung. Diese Möglichkeit bezieht sich sowohl auf Erstbegehren als auch auf Verlängerungsbegehren.
Seit 4.1.2021 mussten neue Projekte mit Beginn während des Lockdowns jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden. Im Jänner beginnende Projekte mussten bis 20.2., im Februar beginnende Projekte können noch bis 20.3. beantragt werden.
NEU: Um eine Überschneidung von Antragstellungen für Phase 3 und Phase 4 zu vermeiden, ist es aus Sicht des AMS nötig, dass die rückwirkende Antragstellung für im März beginnende Projekte insofern eingeschränkt wird, als die Frist für rückwirkende Antragstellungen jedenfalls mit 31.3.2021 endet.
Kurzarbeit Phase 4
Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf die Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 geeinigt. Die Eckpunkte von Phase 4, die ab 1.4.2021 beginnt, bleiben im Wesentlichen die gleichen. Ziel nach Phase 4 ist ein schrittweiser Ausstieg aus der Kurzarbeit.
Über die Details informieren wir Sie in Kürze.
Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701
thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720