Unser Thema am People Thursday, dem 8. April 2021:
Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 (Phase 4) sind neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 9.0) abzuschließen. Die wichtigsten Änderungen und Fristen haben wir für Sie zusammengefasst:
- Zeitraum
Für alle Kurzarbeitsanträge für den Zeitraum von 1.4.2021 bis längstens 30.6.2021 (Phase 4) sind neue Sozialpartnervereinbarungen in der Formularversion 9.0 abzuschließen.
Der aktuelle Lockdown-Zeitraum ist von 1.4.2021 bis 11.4.2021. Wie bereits in Phase 3 ist auch für Phase 4 eine Vorstandsermächtigung zur Erweiterung des sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs im Fall einer neuen Lockdown-Verordnung vorgesehen, wodurch die medial bereits verkündete Verlängerung bis 18.4. entsprechend umgesetzt werden kann.
- Rückwirkende Antragstellung
Anträge für Projekte der Phase 4 mit einem Beginndatum ab 1.4.2021 können beim AMS bis 5.5.2021 gestellt werden. Danach gilt während des Lockdowns eine rückwirkende Antragsfrist von 2 Wochen. Ab Aufhebung des Lockdowns sind sowohl Erst- als auch Verlängerungsbegehren vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.
- Ausfallstunden
Verrechenbare Ausfallstunden werden mit der auf das Monat umgerechneten Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit begrenzt.
Bei Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind, sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums weiterhin Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100% zulässig. Dies gilt derzeit jedoch nur für den aktuellen Lockdown-Zeitraum bis 11.4.2021.
- Wirtschaftliche Begründung
In der wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1) ist die erwartete Umsatzentwicklung für 1.4. bis 30.6.2021 im Vergleich zum 1.4. bis 30.6.2019 in Prozent anzugeben.
Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater entfällt – unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmenden – für Betriebe in Lockdown-Branchen (laut Beilage der AMS-RL) und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für den Zeitraum des Lockdowns beantragen.
Die in der Beilage aufgelisteten Lockdown-Branchen sind ident mit der Liste für den Kurzarbeitsbonus (jedoch nicht ident mit der Liste der Phase 3). Dazu gehören u.a. folgende Branchen: Beherbergung, Gaststätten, Kinos, Reise- und Fremdenführungen, Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltungen, Sport- und Freizeitunterricht, Kulturunterricht, Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.
- Freiwillige Trinkgeldersatz-Option
Während in der Phase 3 für November und Dezember 2020 in einzelnen Branchen ein erhöhter Trinkgeldersatz gebührte, besteht ab 1.4.2021 nun die Option zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds. Arbeitgeber können künftig die Bemessungsgrundlage der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit um bis zu 5% erhöhen, wodurch eine entsprechend höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallsstunden und ein höheres Bruttoentgelt für die Arbeitnehmenden entsteht. Diese Möglichkeit besteht ebenfalls nur in einzelnen Branchen (Beherbergung, Gaststätten, Heilmassage und Shiatsu, Frisör- und Kosmetiksalons, Massage sowie Tätowierungs- und Piercingstudios).
Achtung: Allfällige andere Erhöhung der Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit (z.B. aufgrund wechselnder Normalarbeitszeit oder KV-Erhöhungen) verringern die Möglichkeit der 5%-Erhöhung der Beihilfe entsprechend.
- Entfall der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge
Zeiten eines verordneten Lockdowns sind von der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge in Kurzarbeit (mind. 50% der ausgefallenen Arbeitszeit) ausgenommen. Zudem endet die Ausbildungsverpflichtung mit dem Monat vor der positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung.
- Informationspflicht
Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bzw. der Behaltefrist sind der Gewerkschaft auf Verlangen Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse in dieser Zeit vorzulegen.
Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701
thomas.neumann@bdo.at
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