Unser Thema am People Thursday, dem 23. Juni 2022:
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird mit Phase 6 bis 31.12.2022 verlängert. Die ab 1.7.2022 geltende Kurzarbeitsrichtlinie und die Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 11.0) liegen bereits vor. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Verfahren und die Einführung von Zuschlägen zur Vergütung der Arbeitnehmer:innen.
Sozialpartnervereinbarung, Version 11
Antragstellung und Beratungsverfahren
Alle Unternehmen, die beabsichtigen, ab 1.7. Kurzarbeit umzusetzen, müssen dies mindestens 3 Wochen vor dem angedachten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren absolvieren.
Um mit 1.7. Kurzarbeit umsetzen zu können, sind voraussichtlich am 1.7. der Antrag, die Sozialpartnervereinbarung und das Beratungsprotokoll im eAMS-Konto hochzuladen. Bei Beginn der Kurzarbeit nach dem 1.7. sind die Unterlagen spätestens am Tag vor Beginn hochzuladen.
Die Zustimmung der Sozialpartner erfolgt über die Webplattform des AMS.
Beihilfe
Es werden – wie bereits bisher – die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten abzüglich eines Selbstbehalts von 15% ersetzt. Bemessungsgrundlage ist Juni 2022.
Mindestarbeitszeit
Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt zumindest 50% der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung ist nur mit besonderer Begründung (nach Genehmigung der Beilage 2) möglich.
Arbeitskräfteüberlasser:innen
Nur Arbeitnehmer:innen, die in Betriebe in Kurzarbeit überlassen werden, können Kurzarbeit in Anspruch nehmen, nicht jedoch eigene Arbeitnehmer:innen von Arbeitskräfteüberlasser:innen.
Zuschlag zum Entgeltanspruch während der Kurzarbeit
Arbeitnehmer:innen, die in die Kategorie 80% fallen, erhalten einen Zuschlag von 16% auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelt-Tabelle nach § 37b Abs. 6 AMSG. Jene, die in die Kategorie 85% fallen, erhalten einen Zuschlag von 9%.
Informationspflicht
lle Unternehmen müssen nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS die Arbeitnehmer:innen individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren.
Daraus resultierende Änderungen in der Personalverrechnung
Anpassung der Nettoersatzrate
Brutto vor Kurzarbeit | Nettoersatzrate | Bruttozuschlag gem. SPV auf das Mindestbruttoentgelt |
EUR 1.700,01 – EUR 2.685 | 85% | 9% |
EUR 2.685,01 | 80% | 16% |
Die vom Arbeitsministerium im Frühjahr 2020 publizierten Mindestbruttoentgeltstabellen gelten auch für die Zeit ab dem 1. 7.2022 insofern weiter, als sie zur Ermittlung des Mindestbruttoentgelts benötigt werden. Selbiges wird in weiterer Folge um die dargestellten Prozentsätze erhöht.
Im Ergebnis erhalten Arbeitnehmer:innen eine höhere Kurzarbeitsunterstützung. Ausgenommen sind Arbeitnehmer:innen, die schon bisher in der Gruppe der 90%-Nettoersatzrate waren. Für diese kommt es zu keiner Änderung.
Lohnnebenkosten
Die Differenz zwischen der ab 1.7.2022 aufgrund des Aufschlags höheren und der bisherigen Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfasst und wird daher vom AMS gegenüber den Arbeitgeber:innen nicht gefördert. Der Differenzbetrag unterliegt daher der laufenden Lohnsteuer-, Lohnnebenkosten- und Kommunalsteuerpflicht.
Lehrlinge
Die bisherigen Regelungen gelten unverändert weiter.
Autor:
Stefan Brandstätter
+43 5 70 375 - 8134
stefan.brandstaetter@bdo.at
Ansprechpartner:innen:
Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann.
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701
thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720
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